Immobilie geerbt

In Deutschland wird bei vielen Todesfällen auch eine Immobilie vererbt. Aber was kommt hier auf die Erben genau zu? Dr. Carsten Pätzold erklärt, worauf sich Erben einstellen müssen, welche Kosten und Steuern anfallen und welche Besonderheiten es beim Thema Erbengemeinschaft gibt.

Wer einen Erbschein beantragt, nimmt gleichzeitig das Erbe an. Es ist danach nicht mehr möglich, die Erbschaft auszuschlagen. In einer Erbengemeinschaft ist es möglich, als einzelner Erbe entweder einen Teilerbschein zu erhalten oder einen gemeinschaftlichen Erbschein, der für mehrere Erben gilt.

Erbschaftssteuer

Wann werden Steuern fällig? Wer in Deutschland erbt, zahlt auf den Nachlass Erbschaftssteuern. Wie hoch die Erbschaftssteuer für den einzelnen anfällt, hängt davon ab, in welcher Erbschaftssteuerklasse sich der Erbe befindet und wie hoch sein persönlicher Freibetrag ist. Für Ehepartner (Steuerklasse I) eines Verstorbenen gilt etwa ein Freibetrag von 500.000 Euro. Liegt ihr Erbteil unter diesem Wert, zahlen sie keine Steuer darauf. Zum Vergleich: Der Schwester (Steuerklasse II) eines Erblassers steht hingegen nur ein Freibetrag von 20.000 Euro zu. Alles, was darüber hinaus geht, wird besteuert.

Um die Erbschaftssteuer zu umgehen, ist es möglich, sein Vermögen schon zu Lebzeiten an seine Erben zu übertragen: mit einer Schenkung. Bei dieser Art der Vermögensübertragung gelten hohe Freibeträge, die alle zehn Jahre erneut ausgeschöpft werden können. So lassen sich beispielsweise sehr wertvolle oder mehrere Immobilien übertragen. Die Schenkung ermöglicht es zudem, Erben aus dem Nachlass auszuschließen bzw. deren Pflichtteil zu reduzieren. In beiden Fällen empfiehlt es sich, die Schenkung langfristig zu planen und die Vor- und Nachteile abzuwägen.

Erbengemeinschaft

Im Gegensatz zum Alleinerben geht das vererbte Vermögen bei einer Erbengemeinschaft auf mehrere Erben (sogenannte Miterben) über. Eine vererbte Immobilie gehört damit allen Erben gemeinsam. Ein alleiniges Eigentum an einzelnen Gegenständen des Erbes besteht für keinen Miterben. Die Miterben treffen alle Entscheidungen bezüglich der Immobilie zusammen: Wer soll sie verwalten? Wie soll sie genutzt werden? Kommt ein Verkauf infrage?

Erbengemeinschaften sind in der Praxis nicht selten und entstehen vor allem, wenn der Erblasser seinen letzten Willen nicht in einem Testament festgesetzt hat. In diesem Fall tritt die gesetzliche Erbfolge ein und mehrere Geschwister oder Ehegatten und die Kinder des Verstorbenen finden sich schnell in einer Erbengemeinschaft wieder. Abhängig von der Erbquote bekommt jeder Miterbe einen bestimmten Stimmanteil in der Erbengemeinschaft, die viel Kooperation von den Miterben verlangt.

In der Regel findet die Erbengemeinschaft ihr Ende mit einer Erbauseinandersetzung, in deren Zuge die Erbengemeinschaft aufgelöst und das gemeinsame Erbe unter den Miterben aufgeteilt wird. Eine glimpfliche Lösung von Erbstreitigkeiten kann für Erben der gemeinschaftliche Verkauf eines geerbten Hauses sein. Im Gegensatz zur Teilungs- oder Zwangsversteigerung ist er mit weniger wirtschaftlichen Verlusten verbunden. Unser Fazit: Um Erbstreitigkeiten und einen etwaigen daraus resultierenden Wertverlust an der vererbten Immobilie zu verhindern, sollten Erblasser ihren letzten Willen schon zu Lebzeiten verfügen. Neben einer Schenkung bietet sich auch ein Testament für Immobilieneigentümer an, über welches sie ihr Haus vererben.

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